Patentverletzung ist kein Kavaliersdelikt
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Letze Woche hatte ich ein längeres Gespräch mit unserem Patentanwalt und habe mit die wichtigesten Fragen zum Thema Patentverletztung kurz zusammengeschrieben.

Ist es erlaubt, ein in Deutschland nicht patentgeschütztes Produkt, in ein Land zu exportieren, in dem dafür Patentschutz besteht ?

In Deutschland stehen dem Export eines Erzeugnisses, das nicht Gegenstand eines deutschen Patents oder Gebrauchsmusters oder eines für Deutschland validierten Europäischen Patents ist, aus der Sicht des deutschen Patentrechts grundsätzlich keine Hindernisse im Weg. Der Import eines solchen Erzeugnisses in einen Drittstaat, in dem für dieses Erzeugnis Patentschutz besteht, stellt jedoch regelmäßig eine Patentverletzung nach dortigem Recht dar. Eine Ausnahme davon liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung für die Lieferung in den Drittstaat autorisiert in Verkehr gebracht worden ist, also sich das Patentrecht erschöpft hat. Dies kann natürlich nicht zutreffen für Plagiate oder Nachbauten von unautorisierten Herstellern.

Wie sieht es aus, wenn das im Drittstaat geschützte Erzeugnis Teil eines in Deutschland hergestellten Produkts ist, das in den Drittstaat exportiert wird ?

Selbstverständlich liegt auch dann eine Patentverletzung vor, da das patentgeschützte und nicht vom Patentinhaber für diesen Zweck autorisiert in Verkehr gebrachte Erzeugnis durch den Einbau in ein anderes Produkt ja nicht seinen Patentschutz verliert. Ich möchte das an einem Beispiel erläutern:

Der in Deutschland ansässige Händler A bezieht ein Erzeugnis, das für den Patentinhaber P in den USA patentgeschützt ist, von einem nicht vom Patentinhaber P autorisierten ausländischen Hersteller und importiert dieses Erzeugnis nach Deutschland. A verkauft es in Deutschland an den Fabrikanten F, der dieses Erzeugnis in ein von ihm hergestelltes Produkt einbaut. F exportiert das Produkt in die USA und liefert es dort an einen Kunden K aus. Nicht nur die Lieferung des Produkts in die USA ist eine Verletzung des US-Patents, sondern bereits das Angebot des Fabrikanten F an den in den USA ansässigen Kunden K kann eine Patentverletzung sein.

Gegen wen kann der Patentinhaber vorgehen ?

Der Patentinhaber kann den Fabrikanten F als Importeur (aus US-Sicht) und dessen Kunden K in den USA wegen Patentverletzung verklagen. Dabei ist zu beachten, dass dann, wenn K oder F vom Patentschutz Kenntnis hatten (sog. „wilful infringement“), der an den Patentinhaber P zu leistende Schadensersatz von den US-Gerichten verdreifacht wird („triple damages“). Zusammen mit den Kosten eines US-Patentverletzungsprozesses, die in den USA in den meisten Fällen nicht unter einer Million Dollar liegen, kann das ein Unternehmen schnell in die Insolvenz treiben.